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§ 116 FamFG Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
(gesetz.famfg)
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(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 40 FamFG Wirksamwerden * Beschluss, FamFG * Beschluss, FamFG