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§ 179 FamFG Mehrheit von Verfahren
(gesetz.famfg.buch-2.abschnitt-4)
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(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.

(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 20 FamFG Verfahrensverbindung und -trennung