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§ 339 FamFG Benachrichtigung von Angehörigen
(gesetz.famfg.buch-3.abschnitt-2)
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Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.

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