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Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Unterhaltsrecht
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Zeitraum
             2. Betriebsprüfungsbericht/Bericht über die Außenprüfung
             3. In- oder Für-Prinzip bei der Unterhaltsberechnung
             4. Gewinnverwendungsbeschluss
             5. Geheimhaltungsinteresse
             6. kritische Abzugspositionen

1. Zeitraum

Selbständige müssen grundsätzlich für drei Jahre Auskunft über Ihr Einkommen geben. Die Bilanz des Vorjahres ist in einer Frist bis zum 30.6. des Folgejahres vorzulegen, vorher ist die Auskunft für dieses Jahr nicht fällig (OLG München, Beschluss vom 27.5.1992 Az. 12 WF 707/92; siehe auch Born, Unterhaltsrecht Werkstand: 64. EL Oktober 2023, Rn. 71).

2. Betriebsprüfungsbericht/Bericht über die Außenprüfung

Wenn im Betrachtungszeitraum eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, ist auch der Betriebsprüfungsbericht anzufordern, aus diesem können sich neue positive Gedichtspunkte für die

3. In- oder Für-Prinzip bei der Unterhaltsberechnung

BGH wendet grundsätzlich In-Prinzip an räumt aber Ermessen ein. Für-Prinzip ist bei Zukunftsprognose zu bevorzugen.

Bei dem In-Prinzip kommt es auf die Zahlungen im Betrachtungszeitraum an. Diese müssen dann mit Kontoauszügen für den Betrachtungszeitraum ggf. vom Finanzamt belegt werden.

Letztlich darf es bei der Betrachtung nicht zu Vermischungen kommen um Doppelberücksichtigungen zu vermeiden.

4. Gewinnverwendungsbeschluss

Eine GmbH muss immer einen Gewinnverwendungsbeschluss am Ende des Geschäftsjahres fassen. Dieser ist Gegenstand der Unterhaltsauskunft.

5. Geheimhaltungsinteresse

Kommt auf den Einzelfall an. Das Geheimhaltungsinteresse muss dargetan werden. Gfg. einzelne Schwärzungen andere Gesellschafter betreffend.

6. kritische Abzugspositionen

Unterhaltsrechtlich sind nicht alle Abschreibungen anzuerkennen. Grundsätzlich ist die lineare Abschreibung vom BGH anerkannt.

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