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Familienrat
(recht.geschichte.19 und recht.geschichte.20)
    

Früher war der Familienrat eine Einrichtung des bürgerlichen Gesetzbuches. Der Familienrat konnte vom Vormundschaftsgericht eingesetzt werden, wenn der Vater oder die eheliche Mutter des Mündels ihn in seinem letzten Willen angeordnet hatte.

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