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Familiensachen, Verfahren
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Das Verfahren in Familiensachen ist im FamFG geregelt.

bis 1.9.2009: Gemäß § 606 ff ZPO gelten für Familiensachen von den allgemeinen Regeln der ZPO abweichende Vorschriften. So gelten gemäß § 615 ZPO die Präklusionsvorschriften in der 1. Instanz und im Berufungsverfahren nur eingeschränkt und gemäß § 616 ZPO kann das Gericht bestimmte Umstände auch von Amts wegen untersuchen (sog. Untersuchungsgrundsatz.

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