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Bei einem Schaden nach § 249 Abs. 1 ist zunächst Naturalrestitution geschuldet. Der Gläubiger hat über § 249 Abs. 2 BGB die Möglichkeit der Wahl des Geldersatzes entweder auf Basis auf einer sog. fiktiven Schadensberechnung, wenn es nicht zur Reparatur kommt oder auf Basis der ihm entstandenen Reparaturkosten.
Beispiel: A beschädigt mit seinem PKW den parkenden PKW des B. Er versursacht eine Beule im Blech und Kratzer. Dies müsste A grundsätzlich beseitigen. B hat aber nun das Recht Beule und Kratzer im Fahrzeug zu belassen und fiktiv abzurechnen. Fiktiv würde die Beseitigung laut eingeholtem Gutachten 600,- plus MwSt kosten.
Von dem fiktiven Schaden nimmt § 249 Abs. 2 S. 2 BGB aber ausdrücklich die Umsatzsteuer aus, wenn sie nicht angefallen ist.
D.h. B kann von A hier 600,- netto verlangen.
Läßt der Geschädigte den Schaden allerdings tatsächlich beseitigen und es fällt die Mehrwertsteuer an, hat er auch über § 249 Abs. 2
Läßt der Geschädigte den Schaden allerdings tatsächlich von der Werkstatt für 600,- plus MwSt beseitigen, hat er einen Anspruch auf 714,-.
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