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Finanzausgleich
(recht.oeffentlich.staat)
    

Inhalt
             1. vertikaler Finanzausgleich
             2. horizontaler Finanzausgleich
             3. horizontaler sekundärer Finanzausgleich (Länderfinanzausgleich)

1. vertikaler Finanzausgleich

Mit vertikalem Finanzausgleich bezeichnet man die unterschiedliche Verteilung des Steueraufkommens an Bund, Länder und Gemeinden über die verschiedenen Steuerarten (Gemeinschaftssteuern, Bundessteuern, Ländersteuern und Gemeindesteuern)

2. horizontaler Finanzausgleich

Mit horizontalem Finanzausgleich bezeichnet man das System, in dem festgelegt wird wie der Länderanteil an den Gemeinschaftssteuern zwischen den Ländern verteilt wird. Die den Ländern zustehenden Ländersteuern sind davon nicht betroffen.

horizontaler sekundärer Finanzausgleich (Länderfinanzausgleich)

Mit Länderfinanzausgleich bezeichnet man den zweiten horizontalen Ausgleich, der nach Verteilung der Gemeinschaftssteuern durchgeführt wird. Hier sollen gemäß Art. 107 Abs. 2 GG die Unterschiede ausgeglichen werden, die zwischen den Ländern erkennbar sind, wenn man den Gemeinschaftssteueranteil und die Ländersteuern zusammenrechnet und vergleicht. Dabei sollen die Unterschiede zwischen den Ländern nicht nivelliert, sondern nur angemessen ausgeglichen werden.

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