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Fortsetzungszusammenhang
(recht.straf.at.konkurrenzen)
    

Mit Fortsetzungszusammenhang wird eine Rechtsfigur bezeichnet, mit der die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch mehrere Handlungen zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden kann. Das spielt eine Rolle bei der Bildung der Strafe (siehe unter Idealkonkurrenz). Der Fortsetzungszusammenhang wurde früher vom BGH vertreten.

Mit Beschluß vom 3. Mai 1994 hat der BGH entschieden (Leitsatz): "Die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Jedenfalls bei den Tatbeständen der StGB §§ 173, 174, 176 und 263 ist das nicht der Fall."

Nachfolgend die alte Erläuterung:


Vom Vorliegen einer fortgesetzten Handlung spricht man, wenn sich mehrere natürlichen Handlungen als bloße Teilakte einer einzigen und von Anfang an geplanten Verbrechensbegehung darstellen.

Voraussetzungen:

  • Gesamtvorsatz
  • Gleiches Rechtsgut
  • Gleichartigkeit der Verletzung

Dabei ist der Fortsetzungszusammenhang in der Lage Tatbestandsverwirklichungen die in Idealkonkurrenz zu einem Teilakt stehen miteinander zu verklammern (Beispiel: kommt es bei einem als fortgesetzte Handlung begangenem Diebstahl im ersten Teilakt zu einem Hausfriedensbruch und in einem weiteren Teilakt zu einer Sachbeschädigung so stehen diese beiden Delikte aufgrund des Fortsetzungszusammenhangs in Idealkonkurrenz).

Abzugrenzen ist der Fortsetzungszusammenhang vom Dauerdelikt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Handlungseinheit