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05.10.06&Anonym&Es ist strittig, ob Art. 38 Absatz 1 der Fraktiondisziplin widerspricht. Verfassungsrechtler interpretieren dies als freiwillige Selbstverpflichtung zum Erreichen des Gesamtinteresses der Fraktion, einen einheitlichen Mehrheitsbeschluss zu tätigen, um damit überzeugend zu wirkwn. die Abgeordneten können sich so untereinander auf die Meinungen der Fachleute innerhalb ihrer Fraktion verlassen.