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freibleibend
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit freibleibend wird eine Angebot bezeichnet, bei dem sich der Anbietende nicht binden will (§ 145 BGB). Wird ein solches Angebot angenommen kann der Anbietende noch durch unverzüglichen Widerspruch das Zustandekommen eines Vertrages verhindern.

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Auf diesen Artikel verweisen: Freizeichnungsklausel