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Fruchtgenuss
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von Fruchtgenuss spricht man, wenn jemand die Erzeugnisse (= Früchte i.S.d. BGB) einer Sache zieht.

Beispiel: B ist Eigentümer eines Grundstücks mit Apfelbäumen. Dieses verpachtet er an A, der damit das Recht auf Fruchtgenuss hat. D.h. er darf die Äpfel ernten und essen oder anders verwerten (= Erzeugnisse ziehen).

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Auf diesen Artikel verweisen: usus fructus