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Gabelstapler
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.verkehrsunfall)
    

Gegenüber der Betriebsgefahr eines Gabelstaplers tritt die Betriebsgefahr eines Kfz zurück, da der Gabelstapler aufgrund seiner Bauart, Gewicht und Beschaffenheit (u.a. schnell, leise, schlechte Sicht für den Fahrer) ein höhere Betriebsgefahr aufweist (Vgl. OlG R Hamm 1995, 17, 18). Folge ist eine alleinige Haftung auf Seiten des Führers des Gabelstaplers.

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