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Gaststättengewerbe/Schankwirtschaft/Speisewirtschaft/Beherbergungsbetrieb
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.gastaetten und und recht. und recht.ref.verw1)
    

Von einem Gaststättengewerbe spricht das Gesetz, wenn jemand 1. im stehenden Gewerbe 2. a) Getränke (= Schankwirtschaft) oder b) zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (= Speisewirtschaft) und 3. der Betrieb für jedermann oder bestimmte Personenkreise zugänglich ist. (§ 1 Abs. 1 GastG).

Auch die Verabreichung von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle in für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betrieben im Reisegewerbe (z.B. Würstchenbude auf einem Jahrmarkt) unterfällt dem Begriff des Gaststättengewerbes. Mobile Verkauffstände, wie z.B. ein Bauchladen, fallen nicht unter diesen Begriff. Diese bedürfen aber einer Reisegewerbekarte.

Der Betrieb einer Gaststätte ist gemäß grundsätzlich erlaubnispflichtig. Für bestimmte ungefährliche Formen des Gaststättengewerbes, wie z.B. den Ausschank von alkoholfreien Getränken, die Verabreichung von Kostproben und den Verkauf von zubereiteten Speisen, ist ein Erlaubnis nicht erforderlich (§ 2 GastG).

Beispiele: Der Verkauf von Würstchen über einen Bauchladen ist schon keine Gaststätte, da kein Verzehr an Ort und Stelle. Die Wirtschaft in der es nur warme Mahlzeiten und akoholfreie Getränke gibt ist eine Gaststätte aber gemäß § 2 GastG erlaubnisfrei.

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Auf diesen Artikel verweisen: Stellvertretungserlaubnis * Gaststättenerlaubnis/Gaststättengewerbeerlaubnis * Gaststaettenrecht