(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das
Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem
Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im
letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht
inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die
dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von
Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im
Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch
wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
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