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§ 21 GBO [Bewilligung]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.


Beispiel: A ist Eigentümer eines Grundstücks das zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Blatt 320 des Grundbuchs mit einem Wegerecht belastet ist. Das Grundstück Blatt 320 ist wiederum mit einer Grundschuld belastet.

Der Grundschuldgläubiger muss der Löschung des Wegerechts nur zustimmen, wenn auf Blatt 320 ein entsprechender Herrschvermerk eingetragen ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 876 BGB Aufhebung eines belasteten Rechts