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Gebrauchsanmaßung
(recht.straf.bt.248b und recht.straf.bt.290)
    

Straftat die sich gegen das Eigentum und die Gebrauchsberechtigung richtet, indem der Täter eine Sache gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt.

Im deutschen Strafrecht nur in zwei Fällen ausdrücklich bestraft:

In § 248b StGB für den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern durch einen beliebigen Täter.

In § 290 StGB für den unbefugten Gebrauch von beliebigen Pfandsachen durch den Pfandleiher.

Daraus ergeben sich gravierende Strafbarkeitslücken, z.B. für den ziemlich häufig vorkommenden unberechtigten Gebrauch von Schuhen, was insbesondere aufgrund der Möglichkeit der Übertragung von Fußpilz, als besonders heimtückisch eingeordnet werden muß.

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Auf diesen Artikel verweisen: furtum usus * Halter/Fahrzeughalter