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Gefahrenverdacht/Verdachtsgefahr/Verdachtsstörer
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo.gefahrbegriff und recht.ref.verw1)
    

Ein Gefahrenverdacht liegt von, wenn aus Sicht eines verständigen objektiven Betrachters Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen. Der Gefahrenverdacht ermächtigt die Behörde aufgrund der Generalklausel (z.B. § 11 HSOG) Maßnahmen zur Gefahrerforschung zu ergreifen. Diese werden auch dann nicht rechtswidrig, wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt. Die Maßnahmen dürfen aber aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nur vorläufiger Natur sein.

Beispiel: Bei dem Rinderzüchter B nimmt die zuständige Behörde kurz vor dem Abtransport zum Schlachthof eine Routinekontrolle an einem Bestand von 150 Kälbern vor. Dabei stellt sie fest, dass das kontrollierte Tier unzulässigerweise mit Östrogen behandelte wurde, was die Schlachtung und den Verkauf des Tieres unzulässig macht.

Es besteht der Verdacht, dass der gesamte Bestand behandelt wurde. Daher darf die Behörde hier den Bestand für weitere Untersuchungen beschlagnahmen. Die Anordnung einer sofortigen Tötung aller Tiere dagegen verstieße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Stellt sich die Gefahr hinterher als nicht gegeben heraus, trägt die Polizei die Kosten, es sei denn der Gefahrverdacht wurde von dem Verdachtsstörer provoziert. Stellt sich die Gefahr als gegeben heraus, trägt der Störer die Kosten. Entstehen dem Verdachtsstörer Schäden, kann für er diese analog § 64 Abs. 1 HSOG Ersatz verlangen.

Lehnt man die Subsumtion des Gefahrverdachts unter den Gefahrbegriff ab, können die Maßnahmen nur auf § 24 VwVfG gestützt werden. Entstehende Kosten hat dann die Behörde zu tragen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gefahr, dringende/erhebliche/gemeine Gefahr im Polizeirecht