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Gefahr im Verzug, iSd StPO
(recht.straf.prozess)
    

"Gefahr im Verzug" im Sinne der StPO (z.B. § 98, 100d, 105 StPO) liegt vor, wenn eine richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der jeweiligen Maßnahme gefährdet wird.

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