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Geheimbündelei
(recht.geschichte.19 und recht.geschichte.20)
    

Mit Geheimbündelei wurde die Teilnahme an einer Verbindung bezeichnet, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Regierung geheimgehalten werden sollte.

Früher war G. in § 128 StGB unter Strafe gestellt. Mittlerweile ist § 128 StGB gestrichen.

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