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Gehilfen im BGB
(
recht
.
zivil
.
materiell
.
schuld
.
at
und
recht
.
zivil
.
materiell
.
schuld
.
bt
)
Das BGB kennt zwei Arten von Gehilfen:
Den
Erfüllungsgehilfen
des § 278 BGB
Den
Verrichtungsgehilfen
des § 831 BGB
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