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gemeinsamer Erfüllungsort
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von einem gemeinsamen Erfüllungsort spricht man, wenn für Gegenleistung und Leistung entgegen der Grundregeln des § 269 BGB ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung angenommen wird. Nachdem der BGH seine frühere Rechtsprechung eingeschränkt hat, gilt dies nur noch für bestimmte Verträge. Gemeinsamer Erfüllungsort ist z.B. der Ort des Bauwerks beim Bauvertrag, der Arbeitsort beim Arbeitsvertrag, der Ort der Werkstatt beim Reparaturvertrag, der Ort der Beherbergung beim Beherbergungsvertrag und der Ort des Bauwerks beim Architektenvertrag. Siehe dazu Palandt-Heinrichs, § 269 Rn. 14.

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