Mit Generalstaatsanwaltschaft wird die Staatsanwaltschaft an den Oberlandesgerichten bezeichnet. Diese ist für die Staatsanwaltschaften an den Landgerichten die vorgesetzte Behörde. Entsprechend ist der Generalstaatsanwalt der vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft
für Rechtsmittel (z.B. in § 172 StPO).
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