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generelle Kausalität
(recht.straf.at)
    

Von genereller Kausalität spricht man im Strafrecht, wenn für einen Erfolg die Ursächlichkeit aller anderen Möglichkeiten ausgeschlossen werden kann, so dass nur noch eine Möglichkeit in Betracht kommt, ohne das geklärt werden kann, warum diese Möglichkeit ursächlich ist.

Den Begriff der ursächlichen Kausalität hat der BGH im Ledersprayfall (BGHSt 37, 106) entwickelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ledersprayfall