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genügend entschuldigt, i.S.V. § 296 ZPO
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Eine Verspätung ist im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO genügend entschuldigt, wenn die Partei nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Verspätung hätte nicht vermeiden können und müssen. Das ist z.B. der Fall, wenn ihr das Verteidigungs- oder Angriffsmittel bis zum Fristablauf nicht bekannt und es auch nicht unschwer zu ermitteln war, oder wenn sie einen gerichtlichen Hinweis aufgrund unklarer Formulierung falsch verstanden hat (Thomas/Putzo, ZPO, § 296, Rn. 28). Schon einfache Fahrlässigkeit genügt um ein Verschulden anzunehmen (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 382).

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Auf diesen Artikel verweisen: Präklusion gemäß § 296 Abs. 3 ZPO * Präklusion gemäß § 296 Abs. 3 ZPO * Präklusion gemäß § 296 Abs. 1 ZPO * Präklusion gemäß § 296 Abs. 1 ZPO * § 296 ZPO Zurückweisung verspäteten Vorbringens * § 296 ZPO Zurückweisung verspäteten Vorbringens