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Gerichtsferien/Feriensachen
(recht.zivil.prozess)
    

Mit Gerichtsferien bezeichnet man früher einen Zeitraum im Sommer (15.7. bis 15.9.), in dem ordentlichen Gerichte nicht verhandelten. Es fanden grundsätzlich keine Termine statt und alle Fristen wurden gehemmt. Eine Ausnahme galt nur für sog. Feriensachen.

Die Gerichtsferien wurden zum 1.1.1997 abgeschafft. Stattdessen wurden den Parteien ein Recht zur Terminsverlegung für Termine im Zeitraum vom 1.7. bis 31.8. eingeräumt (§ 227 ZPO). Gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG gilt dies nicht für Arbeitsgerichtsprozesse.

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