logo
Artikel Diskussion (0)
Gesamtschuld/Gesamtschuldnerschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.at.mehrheiten)
(engl. gesamtschuldnerisch = joint and several )
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Ausgleich/Freistellung

Von einer Gesamtschuld spricht man, wenn mehrere eine Leistung schulden, jeder auf die gesamte Leistung verpflichtet ist, der Schuldner die Leistung aber nur einmal fordern darf (siehe die Legaldefinition in § 421 BGB).

Beispiel: A und B schulden dem C als Gesamtschuldner 1000,- Euro. C kann diese 1000,- Euro sowohl von A als auch von B verlangen. Zahlt einer der beiden, kann C aber die 1000,- Euro nicht erneut von dem anderen verlangen.

Zur Abgrenzung siehe auch Gestörte Gesamtschuld und Teilschuld.

1. Voraussetzungen

Da das Gesetz für die Gesamtschuld keine allgemeinen, Voraussetzungen nennt, sondern sie nur gesondert anordnet (so z.B. in §§ 42 Abs. 2, 840 Abs. 1, 53, 54, 86, 88, 431 BGB, § 3 Abs. Nr. 2 PflVG), haben Rspr. und Lehre versucht auf Basis von § 421 BGB handhabbare Kriterien zu entwickeln:

  • Mehrere Schulden eine Leistung
  • Jeder schuldet auf das Ganze, der Gläubiger kann aber nur einmal fordern
  • die Pflichten müssen sich auf dasselbe Leistungsinteresse beziehen, aber nicht auf demselben Rechtsgrund beruhen
  • innere Verbundenheit der Forderungen, nach h.M. ist diese gegeben bei Gleichstufigkeit der Verpflichtungen. Eine Gleichstufigkeit wird z.B. abgelehnt, wenn ein Schuldner vorläufig und der andere Endgültig haftet.

2. Ausgleich/Freistellung

Gemäß § 426 Abs. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet. Ist nichts anderes vereinbart und ergibt sich auch nichts anderes aus der Natur der Gesamtschuld erfolgt der Ausgleich zu gleichen Teilen. Der Ausgleich kann aber erst mit Fälligkeit der Gesamtschuld verlangt werden.

Hat einer der Gesamtschuldner über seinen Anteil hinaus auf die Gesamtschuld gezahlt, kann er Ausgleich durch Zahlung an sich verlangen. Hat er noch nicht gezahlt, kann der den Ausgleich als Freistellung durch Zahlung des Anteils an den Gläubiger verlangen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Schuldrecht allgemeiner Teil * Einzelschuld/Einzelschuldner * Streitgenossenschaft * Gesamtschuldklage/Gesamthandsklage * Solidarkreditnehmer * Gleichstufigkeit * Oder-Konto/Und-Konto * singuli solidum debent, unum debent omnes * Teilschuldner/Teilschuldnerschaft * Doppelversicherung * Gesamtschuldnerausgleich, Familienrecht * Pflichtversicherung * Gestörte Gesamtschuld * joint and several