Da es an einer gesetzlichen Definition fehlt ist der Begriff umstritten.
Vertreten wird:
Gemäß der Gesetzesbegründung zum TDG, und der Definition
für geschäftsmäßige Erbringung
im TKG, seien
geschäftsmäßig alle Angebote, "die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht erbracht" würden.
Nach a.A. wenn der Anbieter in der Absicht handele, nachhaltig Einnahmen zu
erzielen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von
Telediensten zu fördern.
Vergleiche hierzu auch den Artikel zur Frage der geschäftlichen Nutzung von Domains.
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