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Gesetzlicher Richter
(recht.oeffentlich.staat und recht.allgemein.prozess)
    

Der gesetzliche Richter, ist der vor Erhebung bzw. Einreichung der Klage durch abstrakt generelle Regeln (Geschäftsverteilungsplan) festgelegte Richter.

Das Prinzip des gesetzlichen Richters ergibt sich aus Art. 101 GG: "Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (s.a. § 16 GVG).

Siehe auch unter Ausnahmegerichte.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausnahmegerichte/Sondergerichte * institutionelle Garantie/Individualgarantie * Geschäftsverteilungsplan