Mit gesetzlichem Vertreter, wird ein Vertreter bezeichnet, der nicht vom Vertretenen aus freien Stücken selbst bestimmt wurde, sondern durch das Gesetz. Z.B. sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder (§§ 1626, 1629 BGB).
Auf diesen Artikel verweisen: Ablaufhemmung * § 8 BGB Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger * § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters * Prozesspfleger * Umgangsrecht * beschränkte Geschäftsfähigkeit * Stellvertretung, Vertretungsmacht * Eltern