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gesetzliche Vermutung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von gesetzlichen Vermutungen spricht man, wenn das Gesetz bestimmte Dinge unabhängig von der tatsächlichen Lage als gegeben annimmt. Die gesetzliche Vermutung muss nicht bewiesen werden. Ihre Voraussetzungen (Vermutungsgrundlagen) müssen von der begünstigten Partei bewiesen werden.

Man unterscheidet dabei zwischen Tatsachenvermutungen (z.B. § 938 BGB) die sich auf das Bestehen von Tatsachen, und Rechtsvermutungen (z.B. § 891 BGB), die sich auf das Bestehen von Rechten beziehen.

Gegen die gesetzlich Vermutung kann gemäß § 292 ZPO der Beweis des Gegenteils geführt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eigentumsvermutung * juris tantum/juris et de jure * § 292 ZPO Gesetzliche Vermutungen