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Gewerbefreiheit
(recht.zivil.materiell.schuld und recht.oeffentlich.grundrechte.art12)
    

Gewerbefreiheit ist die Bezeichnung, für die aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit für jedermann ein Gewerbe zu betreiben (§ 1 GewO). Die Gewerbefreiheit ist allerdings im Rahmen von Art. 12 GG beschränkbar. Siehe unter Dreistufentheorie.

Die Gewerbefreiheit wurde im 19. Jahrhundert eingeführt und beendete den bis dahin herrschenden Zunftzwang.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zunftzwang * Gewerbeordnung (GewO) * Gewerbeerlaubnis/Gewerbeanmeldung * Gaststättenerlaubnis/Gaststättengewerbeerlaubnis * Handelsfreiheit * Gewerbezulassung