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Art. 10 GG [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(gesetz.gg)
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(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestands oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

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Auf diesen Artikel verweisen: G 10 * Jedermannsrechte * Strafgefangenentscheidung * Vorratsdatenspeicherung * Parlamentarisches Kontroll Gremium (PKG) * Grundrechte * Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis * Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis