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Anlage 2 zu § 13 Absatz 2 GGO
(gesetz.ggo.anlagen)
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Inhalt
             1. I. Papiergebundene Vorgänge
             2. II. Elektronische Vorgänge

Geschäftsgangvermerke

1. I. Papiergebundene Vorgänge

Auf Eingängen und Entwürfen können Vermerke zum Geschäftsgang angebracht werden. Hierfür ist jeweils vorbehalten:

der Bundesministerin
oder dem Bundesminister der Grünstift,

der Parlamentarischen Staatssekretärin oder dem
Parlamentarischen Staatssekretär der Violettstift,

der Staatssekretärin
oder dem Staatssekretär der Rotstift,

der Abteilungsleitung der Blaustift,

der Unterabteilungsleitung
und der ständigen Vertretung der Abteilungsleitung der Braunstift

Vertreterinnen oder Vertreter benutzen den gleichen Farbstift, jedoch mit Namenszeichen.

Es bedeuten:
Strich mit Farbstift
oder Namenszeichen = Kenntnis genommen (Sichtvermerk),

# Doppelkreuz
mit Farbstift = Vorbehalt der Zeichnung des die Sache abschließenden Entwurfs mit Zeichnungsbefugnis für die Vertreterin oder den Vertreter

2. II. Elektronische Vorgänge

Bei elektronischer Weiterleitung von Dokumenten sind die Vermerke zum Geschäftsgang gemäß Nummer I entsprechend aufzunehmen; dabei kann die Farbgebung durch geeignete Kennzeichnung ersetzt werden.

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