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Diskussion (2) |
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Beim Gläubigerverzug kommt der Gläubiger mit Annahme der Leistung in Verzug. Geregelt ist der Gläubigerverzug in den §§ 293ff BGB.
Beispiel: Der Gastwirt P
hat bei einem Unternehmen mehrere Liter Eis bestellt. Die Lieferung ist auf den 17.5. terminiert. P
ist aber zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend.
- Der Schuldner muss leisten dürfen
- Angebot
- Die Leistung noch möglich gemäß § 297 BGB
- Der Gläubiger muss die Annahme verweigern
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Verzug
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Tilgungsbestimmung
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