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Gleichheit der Wahl
(recht.oeffentlich.staat)
    

Gleich wird eine Wahl genannt, wenn jede Wählerstimme grundsätzlich den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert hat.

Gleicher Zählwert ist gegeben wenn jeder Bürger das gleiche Stimmgewicht hat. Der gleiche Zählwert war z.B. beim preußischen Drei-Klassen-Wahlrecht nicht gegeben.

Gleicher Erfolgswert ist gegeben, wenn alle Stimmen gleichmäßig im Ergebnis, d.h. bei der Sitzverteilung im Parlament, berücksichtigt werden. Die Fünfprozent-Klausel schränkt dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Parlaments ein.

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Auf diesen Artikel verweisen: Überhangmandat * Bundestag * Wahlrechtsgrundsätze