logo
Artikel Diskussion (0)
§ 89 GNotKG Beitreibung der Kosten und Zinsen
(gesetz.gnotkg.kapitel-3.abschnitt-2)
<< >>
    

Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In der Vollstreckungsklausel, die zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise