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Grobe Unbilligkeit, § 1381 BGB
(recht.zivil.materiell.familie)
    

"Das Verhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten muß ganz besonders ins Gewicht fallen, wofür ein lang dauernder Zeitraum des pflichtwidrigen Verhaltens oder ein ehezerstörendes Verhalten des anderen Ehepartners als Kriterien herangezogen werden können. Bei der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung wird allerdings eine völlige Versagung des Ausgleichsanspruchs nur eine seltene Ausnahme sein" (OLG Bamberg, Urteil vom 05.12.1996 Az. 2 UF 181/96 mWN).

Beispiel: In einer über 50jährigen Ehe waren die letzten Jahrzehnte für die ausgleichspflichtige Ehefrau eine Zeit "der Angst und des Schreckens" aufgrund erheblicher Gewalttätigkeiten des Ehemanns gegenüber der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Der Ausgleich wurde hier von 129.651,- DM auf 75.000,- DM herabgesetzt (OLG Bamberg, Urteil vom 05.12.1996 Az. 2 UF 181/96).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1381 BGB Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit