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Grundurteil
    

Mit Grundurteil wird ein Urteil bezeichnet, mit dem ein Gericht über einen Anspruch nur dem Grunde nach, d.h. nicht über die Höhe des Anspruchs entscheidet. Gemäß § 304 ZPO steht die Entscheidung mit Grundurteil im richterlichen Ermessen.

Beispiel: A verlangt von B 1.000,- Schmerzensgeld wegen eines Fausthiebes in das Gesicht, denn B bestreitet. Kommt das Gericht nach einer Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass A von B geschlagen wurde, so kann es mit Grundurteil über den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach entscheiden., wenn noch streitig ist, wie groß die Verletzung des A war, die für die Schmerzensgeldhöhe entscheidend ist.

Das Teilurteil

Über Teile eines einheitlichen Anspruches kann nur ein Teilurteil ergehen, wenn zugleich über die restlichen Teile ein Grundurteil ergeht (§ 301 ZPO).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 301 ZPO Teilurteil