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§ 14 GWB Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen
(gesetz.gwb)
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Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Preisbindung * Preisabsprache