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Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte
innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten
in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen
beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche
Leistungen schließt.
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