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Hafterschleichung
(recht.straf.bt.263)
    

Von Hafterschleichung spricht man, wenn jemand gegenüber den Verfolgungsbehörden eine ode rmehrere Straftaten vortäuscht um in Haft genommen zu werden. Geschieht dies mit dem Vorsatz die dort erhaltenen Leistungen der Staatskasse in Anspruch zu nehmen ohne diese erstatten zu können, kann ein Betrug vorliegen. BGH, Urteil vom 11. 3. 1960 Az. 4 StR 588/59 = NjW 1960, 1068:

"Des Betrugs kann sich schuldig machen, wer den Beamten der Kriminalpolizei und dem Ermittlungsrichter unwahre Tatsachen als vermeintliche Straftat in der Absicht vortäuscht, deshalb in Untersuchungshaft genommen zu werden."

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