Neben der zivilrechtlichen Haftung aus § 823 BGB sind im Straßenverkehr
noch die Normen des StVG zu beachten.
§ 7 StVG legt dem Halter
eine Gefährdungshaftung
auf und § 18 StVG sieht für den Fahrer eine
Haftung für vermutetes Verschulden vor. Die Verschuldensvermutung kann
aber gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 durch den Fahrer wiederlegt werden.
Bei Schwarzfahrt greift die Regelung
des § 7 Abs. 3 StVG ein.
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