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Hammurabi/Codex Hammurabi
(recht.geschichte.v18)
    

Hammurabi (auch Chammurabi) war ein altbabylonischer Herrscher. Geboren 1728 v. Chr., gestorben 1686 v. Chr. Hammurabi erreichte 1700 v. Chr. die Wiedervereinigung des 1950 v. Chr. in Kleinstaaten zerfallenen Babylons. Währen seiner Regierungszeit hat er den Codex Hammurabi erlassen. Als Regierungszeit findet man in der Literatur auch die Angabe 1793 bis 1750 v. Chr. (Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 68).

Der Codex Hammurabi ist ein 280 Paragraphen umfassendes Gesetz aus dem Jahr 1776 v. Chr. (Harari, Eine kurze Geschichte der Menscheit, S. 134) das Hammurabi während seiner Amtszeit erlassen hat, und das vollständig erhalten auf einer Stele gefunden wurde. Die Stele steht jetzt im Pariser Louvre.

Man geht davon aus, dass der Codex nicht die gesamten gültigen Normen enthält, sondern nur solche die Hammurabi mit dem Codex ändern wollte. Enthalten sind Regelungen über Straftaten (z.B. Diebstahl, falsche Anschuldigung), Rechtsverhältnisse am Ackerland und Gebäuden, Handelsgeschäfte, Ehe, Erbschaft, Adoption, Haftung bei Körperverletzung, landwirtschaftliche Dienst- und Mietverträge, die Höhen von Preisen und Löhnen, Sklavenkauf (siehe Wesel, Geschichte des Rechts, Rn.69).

Als Beispiel zwei Paragraphen:

§ 1 Wenn ein awilum (= Bürger) einen anderen awilum bezichtigt und Verdacht der Tötung eines Menschen auf ihn geworfen hat, und es ihm aber nicht beweist, wird der, welcher ihn bezichtigt hat, getötet werden.

§ 2 Wenn ein awilum den Verdacht der Zauberei auf einen anderen awilum geworfen hat und es ihm aber nicht beweist, geht der, auf den der Verdacht der Zauberei geworfen ist, zum Gott des Flusses und der taucht in den Flussgott ein, wenn dann der Flussgott ihn ergreift, nimmt der, welcher ihn bezichtigt hat, sein Haus. Wenn diesen awilum aber der Flussgott von dem Verdacht reinigt und er heil bleibt, wird der, welcher auf ihn Verdacht der Zauberei geworfen hat, getötet werden. Derjenige, der in den Flussgott hinabgetaucht ist, nimmt das Haus desjenigen, der ihn bezichtigt hat, an sich.

(Zitiert nach Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 69).

Siehe auch unter Urnammu/Codex urnammu.

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