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Handelsregister
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Inhalt
             1. HR A und HR B
             2. positive/negative Publizität

Mit Handelsregister wird ein bei den Registergerichten geführtes Verzeichnis bezeichnet, das Angaben über die Kaufmänner seines Bezirks und die Ausgestaltung derer Rechtsverhältnisse enthält. Das Handelsregister wird elektronisch geführt (§ 8 HGB).

1. HR A und HR B

Das Handelsregister ist aufgteilt in Teil A für Personengesellschaften (kurz: HRA) und Teil B für Kapitalgesellschaften (HRB).

2. positive/negative Publizität

Gemäß § 15 Abs. 1 HGB hat das Handelsregister eine negative Publizitätswirkung. D.h. wenn eine Tatsache die in das Handelsregister eingetragen werden muss nicht eingetragen ist, kann der Eintragungspflichtige sich gegenüber Dritten darauf nicht berufen.

Beispiel: A hat den B als Prokuristen bestellt und die Bestellung in das Handelsregister eintragen lassen. Nachdem A sich mit B zerstritten hat widerruft er die Bestellung. Eine Eintragung erfolgt nicht. Schließt B mit dem gutgläubigen C ein Geschäft im Namen des A ab, kann A dem C nicht entgegenhalten der B sei nicht mehr sein Prokurist.

Gemäß § 15 Abs. 2 HGB hat das Handelsregister auch eine positive Publizitätswirkung. D.h. ist eine Tatsache dort bekannt gemacht, müssen Dritte sie nach Ablauf von 15 Tagen auch gegen sich gelten lassen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kenntnis.

Beispiel: A betreibt jahrelang gelegentlich nebenberuflich einen Handel mit selbstgebauten Uhren. Dabei hat er auch regelmäßig Kontakt mit dem B, der dort Uhren kauft, die er seinen Mitarbeitern zum Jubliläum schenkt. Im Januar 2007 lässt A sich ins Handelsregister eintragen und wird damit Kaufmann. Als B im Mai eine Uhr auf Rechnung kauft und nach Rechnungserhalt nicht sofort zahlt. Berechnet A ihm ab Fälligkeit Zinsen, wozu Kaufleute untereinander berechtigt sind (§ 353 HGB).

Wird eine nicht einzutragende Tatsache angemeldet und eingetragen gilt § 15 Abs. 2 HGB nicht.

Wird eine einzutragende Tatsache richtig angemeldet und eingetragen aber falsch bekannt gemacht gilt § 15 Abs. 3 HGB.

Wird eine einzutragende Tatsache richtig angemeldet falsch eingetragen und so bekannt gemacht gilt § 15 Abs. 3 HGB entsprechend.

Wird eine einzutragende Tatsache falsch angemeldet und so eingetragen und bekannt gemacht gilt § 15 HGB nicht. Hier ist dann auf die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung zurück zu zugreifen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nachtragsliquidation/Nachtragsliquidator * Registergericht