logo
Artikel Diskussion (0)
Handlungseinheit, mehrere gleichartige Tätigkeitsakte
(recht.straf.at.konkurrenzen)
    

Bei mehreren gleichartigen Tätigkeitsakten die auf

  • einem einheitlichen Willensentschluss beruhen,
  • den gleichen Tatbestand verwirklichen,
  • und unmittelbar aufeinanderfolgen
geht man von natürlicher Handlungseinheit aus.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise