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Von Handschuhehe spricht man, wenn einer der beiden Verlobten bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend ist. In Deutschland ist die Handschuhehe gemäß § 1311 BGB nicht möglich, siehe dafür unter Ehe.
In Italien war die Handschuhehe 1958 noch möglich. Der BGH hat damals entschieden, dass sie nach deutschem Recht formgültig ist, wenn die Formvorschriften des italienischen Rechts gewahrt sind (BGHZ 29, 137).
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