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Handy, Auswertung durch Behörden
(it.recht)
    

Bei einer Hausdurchsuchung sichergestellte Handies dürfen nur unter den Voraussetungen der §§ 100h, 100g StPO von den Strafverfolgungsbehörden ausgewertet werden (BVerfG v. 4.2.2005 (Az. 2 BvR 308/04).

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