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Haushaltsführungsschaden/Hausfrauenschaden
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.schaden)
    

Mit Haushaltsführungsschaden (veraltet Hausfrauenschaden) wird ein Schaden bezeichnet, der entsteht, wenn jemand, der einen Haushalt führt unfallbedingt an der Führung gehindert wird.

Bei der Berechnung ist zunächst der Stundenaufwand zu ermitteln, den die ausgefallene Person wöchentlich im Haushalt geleistet hat. Dazu kann man auf die Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann zurückgreifen. Im nächsten Schritt ist dann der anhand der verbliebenen Leistung der Mehrbedarf zu errechnen. Dieser Mehrbedarf ist dann mit dem Stundenlohn für eine entsprechende Kraft zu multiplizieren. Dabei kann man z.B. BAT VI B zugrunde legen (OlG Oldenburg v. 18.1.2001, Az. 1 U 107/00). Wird die Haushaltshilfe tatsächlich eingestellt, ist der Bruttolohn mit Arbeitgeberanteilen zugrunde zu legen, wird sie nicht eingestellt ist bei der fiktiven Berechnung vom Nettolohn auszugehen.

Siehe dazu auch Buschbell Straßenverkehrsrecht § 25 Die Ansprüche aus Schwerstverletzungen Rn. 100 ff.

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