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Hausrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. Bei Miteigentum
             2. Verwaltungsrecht

Hausrecht ist die Bezeichnung für das Recht über die Benutzung eines geschützten Raumes (z.B. Wohnung oder Geschäftsraum) verfügen zu dürfen. Das Hausrecht steht dem Besitzer zu, ggf. auch gegenüber dem Eigentümer.

Das Hausrecht kann von stärkerem öffentlichen Recht gebrochen werden. Z.B. bei Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher oder Durchsuchungen durch die Polizei.

1. Bei Miteigentum

Jeder Miteigentümer hat das Hausrecht über die im Miteigentum stehende Immobilie. D.h. jeder Miteigentümer kann den Zutritt eines Dritten verbieten oder erlauben - auch konträr zum anderen Miteigentümer (§ 903 BGB).

2. Verwaltungsrecht

Wird das Hausrecht von einem Hoheitsträger (z.B. Landrat, Bürgermeister oder deren Beauftragte) ausgeübt, kann dies sowohl privatrechtlich als auch öffentlichrechtlich sein. Ob man zur Einordnung auf den Erteilenden oder den Betroffenen abstellt ist umstritten.

Beispiel: Der Bürgermeister erteilt dem A, der im Rathaus einen Antrag stellen will, aber betrunken ist und grölt ein Hausverbot.

Stellt man hier auf den Bürgermeister ab, fragt sich, was er erreichen wollte. Wollte er nur den Betrunkenen aus dem Haus haben ist an ein privatrechtliches Hausverbot zu denken, will er durch das Hausverbot den Amtsbetrieb sichern, liegt eine öffentlich-rechtliche Einordnung näher.

Stellt man auf den Betroffenen ab und fragt sich was er will, so dürfte sein Wunsch einen Antrag zu stellen für ein öffentlich-rechtliches Hausverbot sprechen. Hätter er sich nur aufwärmen wollen, so dürfte wiederum ein privatrechtliches Hausverbot vorliegen.

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